1.4. Die Fahrzeugkombination mit Anhänger, welche der Beschuldigte am 6. Mai 2021 von Q._____ nach R._____ führte, wies offensichtlich und in mehrfacher Hinsicht einen nicht betriebssicheren Zustand auf: Sowohl die zulässige Stütz- als auch die Deichsellast des Anhängers wurden massiv zu beinahe 93 % bzw. 80 % überschritten. Hinzu kommt, dass die -5-