1.3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrzeuglenker, Mitfahrende oder andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.