1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2021 die Fahrzeugkombination mit dem 3'560 kg schwerem Anhänger von Q._____ kommend nach R._____ gelenkt hat. Auf der S-Strasse in R._____ wurde er durch eine Polizeipatrouille kontrolliert. Gestützt auf die Messprotokolle der Kantonspolizei und den Bremsprüfbericht des Strassenverkehrsamtes Aargau ist auch der mangelhafte Zustand des Anhängers erstellt: Die zulässige Stützlast des Anhängers von 140 kg war mit 270 kg um 92.86 % und die zulässige Deichsellast von 150 kg war mit 270 kg um 80 % überschritten (act. 24).