Daraus lasse sich weder Vorsatz, Eventualvorsatz noch grobe Fahrlässigkeit ableiten (Berufungsbegründung, S. 10). Im Eventualstandpunkt geht der Beschuldigte vom Vorliegen einer bloss einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG aus.