Der Beschuldigte bringt dagegen vor, ihm könne in subjektiver Hinsicht keine grobe Verkehrsverletzung vorgeworfen werden (Berufungsbegründung, S. 13). Er habe in Bezug auf die ungenügende Bremskraft weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, nachdem es für ihn – nach durchgeführter Bremsprobe – keinen Hinweis auf die ungenügende Bremskraft gegeben habe (Berufungsbegründung, S. 5). Ihm hätten zudem die Mittel gefehlt, um zu erkennen, dass die Stütz- und Deichsellast überschritten gewesen sei. Daraus lasse sich weder Vorsatz, Eventualvorsatz noch grobe Fahrlässigkeit ableiten (Berufungsbegründung, S. 10).