Der Beschuldigte habe somit ein Fahrzeug gelenkt, welches in zweifacher Hinsicht ungenügend gewesen sei. Betriebssichere Fahrzeuge seien jedoch eine zentrale Voraussetzung für einen sicheren und geordneten Verkehr, weshalb der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.4.).