1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie hat erwogen, es sei erstellt, dass er am 6. Mai 2021 mit einer Fahrzeugkombination unterwegs gewesen sei, bei der die erlaubte Deichsel- und Stützlast des Anhängers um mindestens 80 % deutlich überschritten gewesen sei. Hinzu komme, dass der Anhänger mit 8.8 % Betriebsbremskraft auch eine massiv ungenügende Bremswirkung aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe somit ein Fahrzeug gelenkt, welches in zweifacher Hinsicht ungenügend gewesen sei.