2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 4. August 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsbegründung am 13. September 2023 ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 27. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: