Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.146 (ST.2022.106; STA.2021.4748) Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Oberentfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. September 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Nichtprüfen der Beleuchtung und Bremsen nach Ankuppeln des Anhängers gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 70 Abs. 1 VRV mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'400.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde insbesondere vorgeworfen, am 6. Mai 2021 ein – durch ungenügende Wirkung der Anhängerbremse, massive Über- schreitung der Stütz- und Deichsellast und abgenutzte Zugkugelkupplung – nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt zu haben. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 26. Oktober 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheits- strafe. Vom Vorwurf des Nichtüberprüfens der Beleuchtung und der Bremse nach Ankuppeln des Anhängers sprach sie ihn frei. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, eventualiter einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 4. August 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsbegründung am 13. September 2023 ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 27. September 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Sie hat erwogen, es sei erstellt, dass er am 6. Mai 2021 mit einer Fahrzeug- kombination unterwegs gewesen sei, bei der die erlaubte Deichsel- und Stützlast des Anhängers um mindestens 80 % deutlich überschritten gewesen sei. Hinzu komme, dass der Anhänger mit 8.8 % Betriebsbremskraft auch eine massiv ungenügende Bremswirkung auf- gewiesen habe. Der Beschuldigte habe somit ein Fahrzeug gelenkt, welches in zweifacher Hinsicht ungenügend gewesen sei. Betriebssichere Fahrzeuge seien jedoch eine zentrale Voraussetzung für einen sicheren und geordneten Verkehr, weshalb der Beschuldigte eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet habe (vor- instanzliches Urteil, E. 3.1.4.). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, ihm könne in subjektiver Hinsicht keine grobe Verkehrsverletzung vorgeworfen werden (Berufungsbegrün- dung, S. 13). Er habe in Bezug auf die ungenügende Bremskraft weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, nachdem es für ihn – nach durchgeführter Bremsprobe – keinen Hinweis auf die ungenügende Brems- kraft gegeben habe (Berufungsbegründung, S. 5). Ihm hätten zudem die Mittel gefehlt, um zu erkennen, dass die Stütz- und Deichsellast überschrit- ten gewesen sei. Daraus lasse sich weder Vorsatz, Eventualvorsatz noch grobe Fahrlässigkeit ableiten (Berufungsbegründung, S. 10). Im Eventualstandpunkt geht der Beschuldigte vom Vorliegen einer bloss einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG aus. 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2021 die Fahrzeugkombination mit dem 3'560 kg schwerem Anhänger von Q._____ kommend nach R._____ gelenkt hat. Auf der S-Strasse in R._____ wurde er durch eine Polizeipatrouille kontrolliert. Gestützt auf die Messprotokolle der Kantonspolizei und den Bremsprüfbericht des Strassenverkehrsamtes Aargau ist auch der mangelhafte Zustand des Anhängers erstellt: Die zulässige Stützlast des Anhängers von 140 kg war mit 270 kg um 92.86 % und die zulässige Deichsellast von 150 kg war mit 270 kg um 80 % überschritten (act. 24). Gemäss Bremsprüfbericht des Strassenverkehrsamtes Aargau wurde eine Betriebsbremswirkung von lediglich 8.8 % statt der erforderlichen 30 % festgestellt (act. 25; Berufungsbegründung, S. 8). -4- 1.3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrzeuglenker, Mitfahrende oder andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist dabei unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Abs. 2 SVG geht Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG vor, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). 1.4. Die Fahrzeugkombination mit Anhänger, welche der Beschuldigte am 6. Mai 2021 von Q._____ nach R._____ führte, wies offensichtlich und in mehrfacher Hinsicht einen nicht betriebssicheren Zustand auf: Sowohl die zulässige Stütz- als auch die Deichsellast des Anhängers wurden massiv zu beinahe 93 % bzw. 80 % überschritten. Hinzu kommt, dass die -5- Betriebsbremswirkung mit 8.8 % lediglich einen Bruchteil der erforderlichen 30 % aufwies. Weder die Stabilität des Gespanns noch ein sicheres Anhalten der Fahrzeugkombination waren aufgrund dieser gravierenden Mängel gewährleistet. Dadurch hat der Beschuldigte Art. 29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Eine um fast das Doppelte Überschreitung der Stütz- und Deichsellast des Anhängers in Kombination mit einer massiv unterdurchschnittlichen Betriebsbremswirkung gerät aufgrund der mangelnden Stabilität leicht ins Schlingern oder kann bei abruptem Bremsen gar kippen und dadurch zu fatalen Folgen führen. Die Gefahr ist auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten entsprechend höher. Dass es nicht zu einer Verwirklichung der Gefahr gekommen ist, lag ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten und war schliesslich nur dem Zufall zu verdanken. Nach dem Gesagten ist es entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht so, dass lediglich Schäden an der Anhängerkupplung und bei Bodenwellen am Fahrzeug sowie ein Verlust der Bodenhaftung möglich gewesen wären (Berufungsbegründung, S. 11), wobei sich auch diese Beeinträchtigungen gravierend auf die Sicherheit des Gespanns sowie der anderen Verkehrsteilnehmer hätten auswirken können. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehr- bringen eines nicht betriebssicheren Anhängers erfüllt. Der Beschuldigte hat entgegen seinem Vorbringen auch vorsätzlich, mindestens aber eventualvorsätzlich gehandelt: Als Motorfahrzeugführer musste er gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Die zulässige und bei ihm als bekannt vorauszusetzende Stütz- und Deichsellast war jeweils im Fahrzeugausweis angegeben. Dass er den Anhänger falsch belud, musste ihm bekannt gewesen sein, da er selbst erklärte, die Paletten seien vor dem Beladen des Anhängers gewogen worden und er habe beim Beladen auf die Stütz- und Deichsellast geachtet (act. 33). Er gestand auch ein, dass die Paletten mit der Gewichtsangabe beschriftet gewesen seien (act. 33). Dass der Beschuldigte die Fehlbeladung mit den Mitteln, die ihm zur Verfügung standen, nicht habe erkennen können (Berufungsbegründung, S. 9) und ihm keine Wage zur Verfügung gestanden habe (Berufungs- begründung, S. 8), stimmt demnach nicht. Hinzu kommt, dass die Stütz- und Deichsellast nicht bloss geringfügig, sondern um nahezu das Doppelte und in effektiven Zahlen um 130 bzw. 120 kg überschritten wurden, was bei so hohen Werten keineswegs auf reine Unaufmerksamkeit oder Unkenn- tnis zurückgeführt werden kann. Auf den Vorhalt hin, dass die Stütz- und Deichsellast um fast 100 % überschritten worden sei, erwidert der Beschul- digte denn auch, er habe nicht anders laden können (UA act. 33). Das lässt vielmehr auf bewusste Überschreitung der Stütz- und Deichsellast als auf -6- ein in Kauf nehmen einer zu hohen Last schliessen. Auch dass ihm die deutlich mangelhafte Betriebsbremswirkung nicht aufgefallen sein soll, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Immerhin führte er aus, dass er beim Bremsen einen Schlag wahrgenommen habe, dies jedoch nur, wenn der Anhänger stark beladen gewesen sei (act. 32). Insofern er ausführt, den Defekt der Betriebsbremsen nicht erkannt zu haben (Berufungsbegrün- dung, S. 4 f.), kann ihm dies ebenfalls nicht geglaubt werden. Ein Schlagen bei Abbremsungen ist ein atypisches Verhalten, was ihn hätte aufmerksam machen müssen. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er über Seiten hinweg den nicht vorhandenen Zusammenhang zwischen der Überlastung der Stütz- und Deichsellast und der ungenügenden Betriebsbremskraft erläutert und daraus schliesst, dass Letztere aufgrund des fehlenden Zusammenhangs bei der Bremsprobe nicht hätte festgestellt werden können (Berufungs- begründung, S. 6 ff.). Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht vor. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Anhängers gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe nicht beanstandet, kann diesbe- züglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 900.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch Inverkehrbringen eines in mehrfacher Hinsicht nicht betriebssicheren Anhängers auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen -7- leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. 2.3. Eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 2.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Änderung. Der Freispruch hinsichtlich der Übertretung betrifft lediglich einen Nebenpunkt, welcher keine Kostenaufteilung rechtfertigt. Der Beschuldigte hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -8- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung von Vorschriften der VRV zufolge ungenügender Sicherheitsvorkehren bei Anhängern gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 70 Abs. 1 VRV freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung durch Inverkehr- bringen eines nicht betriebssicheren Anhängers gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig. 3. Er wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'820.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden den Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. -9- Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 22. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger