Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'087.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'222.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) werden zu ¾ mit Fr. 3'917.20 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'277.35 auszurichten.