sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'900.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'450.00 auszurichten.