7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 17'277.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). - 23 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 12'958.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).