Der Beschuldigte wurde zwar von den Vorwürfen der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung und eines Teils der (mehrfachen) qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die letzten beiden Vorwürfe stehen aber in einem sehr engen sowie direkten Zusammenhang mit den weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgungen. Es sind insoweit keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.