Hinsichtlich der weiteren beantragten Schuldsprüche unterliegt sie zwar, allerdings ist der für die mehrfache Urkundenfälschung sowie die versuchte Nötigung erforderliche Arbeitsaufwand für die Beurteilung gering und bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 22 -