Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen (mehrfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Kontokorrentschuld; Mietzinse] und damit zusammenhängend der Strafzumessung. Hinsichtlich der weiteren beantragten Schuldsprüche unterliegt sie zwar, allerdings ist der für die mehrfache Urkundenfälschung sowie die versuchte Nötigung erforderliche Arbeitsaufwand für die Beurteilung gering und bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4).