Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose knapp nicht anzunehmen, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Den verbleibenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist jedoch neben der auszusprechenden Verbindungsbusse (siehe nachstehend) mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).