Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf und es liegt – zumindest hinsichtlich der Freiheitsstrafe, nicht aber hinsichtlich der als Zusatzstrafe dazu auszusprechenden Geldstrafe – als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ein weiterer Strafbefehl vor (siehe vorstehend). Es handelt sich um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten weisen aber angesichts der über mehrere Jahre hinweg erfolgten neuen Delinquenz eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf, zumal er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat.