Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, den Betrug sowie die Grundstrafe von 50 Tagessätzen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der in keinem Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen wäre, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt, ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) und sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu