Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, für welche die Einsatzstrafe bei den mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte festgesetzt worden ist und worauf verwiesen werden kann, vorgegangen. Er hat sich zwischen 10. September 2018 und 14. September 2018 gesamthaft Fr. 5'507.90 als zinsloses Darlehen, das nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet war, gewährt. Auch wenn der Deliktsbetrag nicht zu bagatellisieren ist, liegt mit Blick auf das weite Spektrum möglicher Deliktsbeträge noch ein vergleichsweise leichter Taterfolg vor.