5.4. 5.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen sowie des Betrugs ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat diese Straftaten verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Februar 2021 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. - 19 -