Das teilweise Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Vielmehr versucht er die Verantwortung auf D._____ abzuschieben.