Der Beschuldigte hat den Sachverhalt teilweise eingestanden, teilweise mit einer (angeblichen) Ersatzbereitschaft oder einem Einverständnis zu rechtfertigen versucht. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Verbuchung unter seinem Kontokorrent sowie seiner damaligen Ehefrau als aus der Miete schlussendlich Begünstigte und der damit einhergehenden klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Das teilweise Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2).