gewürdigt werden, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 9. Februar 2021 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00 zu berücksichtigen.