Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (siehe vorstehend). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte daraus nicht genügende Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt - 18 -