Auch diese Deliktsbeträge sind keinesfalls zu bagatellisieren. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafen von je acht Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Tathandlungen in einem sehr engen sachlichen sowie einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Taten ist allerdings nicht zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 12 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: