Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Er wusste, dass er die Vermögenswerte der B._____ GmbH nicht für seine eigenen Zwecke oder für diejenigen von Dritten wie C._____ hätte einsetzen dürfen. Er befand sich zudem nicht in einer Notlage oder dergleichen. Vielmehr wurde er von E._____ oder seinem Vater finanziell unterstützt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, bei seinem Handeln die Interessen der B._____ GmbH zu wahren und seinen - 17 -