Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte musste aufgrund des von D._____ in ihn gesetzten Vertrauens nicht besonders raffiniert vorgehen, was sich aber neutral auswirkt. Die mitunter rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).