Der Beschuldigte war als faktischer Geschäftsführer der B._____ GmbH damit betraut, deren Vermögensinteressen zu wahren und im Grundsatz alles zu unterlassen, was ihr hätte schaden können. In Verletzung dieser Pflichten hat er, der selber keinen Kredit hat aufnehmen können, sich ein zinsloses Darlehen von gesamthaft Fr. 28'090.95, das nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet war, gewährt, was in diesem Umfang zumindest zunächst zu einer qualifizierten Vermögensgefährdung geführt hat. Es handelt sich um einen erheblichen, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag.