Der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der als milderem Recht seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung; siehe dazu oben] sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1).