Es handelt sich dabei angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um eine bedingte Geldstrafe im Bereich der leichten Kriminalität. Auch wenn mit den neuen Straftaten eine starke Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit stattgefunden hat, reicht die Vorstrafe mangels weiterer Umstände für die Annahme, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine (unbedingte) Geldstrafe könne den Beschuldigten inskünftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten, nicht aus. Somit ist hinsichtlich jener Straftaten, bei denen dies bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich ist, auf eine Geldstrafe zu erkennen.