E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Diesen Aussagen kommt daher nur bedingt ein Beweiswert zu. Die Staatsanwaltschaft hat es nicht für notwendig erachtet, G._____ überhaupt dazu zu befragen bzw. befragen zu lassen. Aufgrund der weit mehr als drei Jahre zurückliegenden (mutmasslichen) Äusserung und des Umstands, dass sich gemäss D._____ offenbar auch G._____ nicht bedroht gefühlt habe (UA act. 372), erscheint eine derart späte Erstbefragung wenig erfolgsversprechend. Und selbst wenn sie eine entsprechende Aussage auf Befragung hin bestätigen sollte, wäre ihre Aussage aufgrund des Zeitablaufs mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.