4.3. 4.3.1. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gemacht hat und wie sie rechtlich zu würdigen ist. 4.3.2. Der Sachverhalt basiert auf der Aussage von D._____, dass der Beschuldigte, der die angeklagte Äusserung bestreitet (UA act. 665, 372), ihn über seine Verwandten in der Person von G._____ bedroht habe (UA act. 248, 252 f., 371). Mithin hat D._____ die von ihm geschilderte, allfällige Nötigung nicht selbst wahrgenommen. Es handelt sich bei ihm somit um einen blossen Zeugen vom Hörensagen (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 - 15 -