__ den Beschuldigten ohne grössere Kontrolle – jedenfalls solange es im Interesse der Gesellschaft gewesen sei – die Geschäftsführung überlassen hat, ist hinsichtlich dieser Handlungen von einem Einverständnis auszugehen. Es war sodann nicht erforderlich, dass diese beiden Erklärungen eigenhändig zu errichten bzw. zu unterzeichnen waren (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.3). Eine mit dem Namen von D._____ unterzeichnete Erklärung ist unter den vorliegenden Umständen daher grundsätzlich echt, weshalb keine Urkundenfälschung vorliegt. Somit kann offen bleiben, ob dem Formular für Mietinteressenten überhaupt Urkundencharakter zukommt. - 14 -