3.3.2. Angesichts des Umstands, dass «Kosmetik» und Transporte von Personen vom Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind Vorbereitungen im Hinblick auf die Miete einer entsprechenden Geschäftsräumlichkeit und eine Bewilligung zum Bringen sowie Abholen von Personen am Flughaften Zürich als grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft liegend anzusehen. Nachdem D._____ den Beschuldigten ohne grössere Kontrolle – jedenfalls solange es im Interesse der Gesellschaft gewesen sei – die Geschäftsführung überlassen hat, ist hinsichtlich dieser Handlungen von einem Einverständnis auszugehen.