2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet. Der Beschuldigte ist der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung, da sich diese aufgrund des Wegfalls der Mindeststrafe von einem Jahr für den Beschuldigten konkret als milder erweist; sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB] schuldig zu sprechen.