Aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (zahlreiche zinslose, sukzessive Darlehensbezüge, die ungesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren; monatliche Zahlung eines Mietzinses ohne Gegenleistung) und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts liegen an sich mehrere Einzelhandlungen vor. Da der Beschuldigte sukzessiv Geld der Gesellschaft für sich verwendet hat, ist jedoch von einem einheitlichen Willensentschluss auszugehen. Jedenfalls ist bei solchen Einzelhandlungen, die räumlich sowie zeitlich eng zusammenhängen, mithin innerhalb weniger Tage ohne grösseren Unterbruch erfolgt sind, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen.