sie fehlt, wenn ein Dritter zur Leistung (an den Täter) nicht verpflichtet ist. Blosse Aussichten, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, reichen nicht aus (BGE 118 IV 27 E. 3b). Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Vater oder E._____ für Geld anfragen musste bzw. angefragt hat, zeigt deutlich auf, dass er offensichtlich kein Geld griffbereit gehabt hat. Er hatte ihnen gegenüber auch keinen Anspruch auf Leistung. Eine vage, angeblich zukünftige Absicht einer Übertragung der Schuld auf den Vater genügt jedenfalls nicht.