Nach der Rechtsprechung kann die Ersatzbereitschaft im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn die Pflichtverletzung des Täters darin besteht, dass er Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.2.2 mit Verweis auf BGE 121 IV 104 E. 2e). Der Täter muss aber nicht nur ersatzbereit, sondern auch ersatzfähig sein. Ersatzfähigkeit darf nur dann bejaht werden, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist. Sie setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann; sie fehlt, wenn ein Dritter zur Leistung (an den Täter) nicht verpflichtet ist.