Bei der Gewährung von zinslosen, sukzessiven Darlehen, die ungesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren, liegt ein (kausaler) Vermögensschaden nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung von Fr. 82'895.54 – wie er schlussendlich denn auch tatsächlich eingetreten ist – vor, sondern es lag bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung vor, da unter den vorliegenden Umständen im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung dem objektivierbaren, sehr grossen Ausfallrisiko hätte Rechnung getragen werden müssen. Im Umfang der bezahlten, monatlichen Mietzinse für die Geschäftsräumlichkeit von C.___