Der Beschuldigte hätte sein Verhalten am Gesellschaftsinteresse der B._____ GmbH ausrichten und eigene Interessen zurückstellen müssen. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hätte der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden. Er hat offensichtlich und für ihn erkennbar nicht im Interesse der B._____ GmbH gehandelt, deren faktischer Geschäftsführer er gewesen ist. Er hat insoweit seine Sorgfalts- bzw. Treupflicht verletzt.