2.4. Der Beschuldigte war als faktischer Geschäftsführer mit der Verwaltung des Vermögens der B._____ GmbH betraut. Die Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der Kontokorrentschuld ergibt sich daraus, dass sich der Beschuldigte eine Art zinsloser, sukzessiver Darlehen gewährt hat, die nicht gesichert und offensichtlich erheblich risikobehaftet bzw. gefährdet waren. Er hat selber keinen Kredit aufnehmen können, was er selbst explizit eingeräumt hat (vgl. Beschuldigter: VA act. 52). Auch wäre sonst keine Kreditaufnahme durch E._____ notwendig gewesen. Die Pflichtwidrigkeit hinsichtlich des monatlichen Mietzinses für die Geschäftsräumlichkeit von C.__