Dass diese Einnahmen jedenfalls nicht in die B._____ GmbH gelangten, bestätigte der Beschuldigte selber. Er habe nämlich nicht gewusst, wohin die Einnahmen aus diesem Geschäft geflossen seien (UA act. 665), bzw. C._____ habe damit «knapp» ihren Lohn bezahlen können (UA act. 292). Mithin sind die Einnahmen jedenfalls nicht in die B._____ GmbH geflossen, wovon der Beschuldigte denn auch nicht fälschlicherweise ausgegangen sein konnte. Vor dem Hintergrund ist nicht (mehr) entscheidend, dass auch die Aussagen des Beschuldigten im - 10 -