Wie hohe Erträge das Geschäft erwirtschaftet hat, wollte sie zunächst nicht wissen bzw. hat sie die Aussage dazu verweigert (UA act. 340). Gemäss Aussage auf Nachfrage zur Verwendung der Einnahmen habe sie das Geld für ihre eigene Miete sowie die Kinder verwendet (UA act. 341). Wenn auch ihre Aussagen – insbesondere im Zusammenhang des Abschlusses des Mietvertrags – weitgehend wenig schlüssig sowie nachvollziehbar sind, so besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass tatsächlich nicht «ein Franken» zur B._____ GmbH geflossen ist. Dass diese Einnahmen jedenfalls nicht in die B._____ GmbH gelangten, bestätigte der Beschuldigte selber.