Ist aber «Kosmetik» vom Gesellschaftszweck gedeckt und hat D._____ den Beschuldigten ohne grössere Kontrolle – jedenfalls solange es im Interesse der Gesellschaft gewesen sei – die Geschäftsführung überlassen, ist von einem grundsätzlichen Einverständnis hinsichtlich des Betriebs eines Kosmetikstudios auszugehen. Der Beschuldigte hat es denn auch nach eigenen Angaben als neuer «Geschäftszweig» gemietet (UA act. 292). C._____ hat dieses Geschäft für Kosmetik geführt (UA act. 339: «mein Geschäft»). Wie hohe Erträge das Geschäft erwirtschaftet hat, wollte sie zunächst nicht wissen bzw. hat sie die Aussage dazu verweigert (UA act. 340).