Dergestalt erstellte Quittungen hätte der Beschuldigte auch Ende Jahr dem Buchhalter – in Übereinstimmung mit dessen Aussagen – abgegeben haben können. Insoweit würde immerhin eine plausible Möglichkeit für die Herkunft von mehreren Zehntausend Franken bestehen. 2.3.5. Zu den angeklagten, monatlichen Mietzinsen für die Geschäftsräumlichkeit von C._____ ergibt sich Folgendes: