Vor dem Hintergrund ist nicht (mehr) entscheidend, dass die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Darlehen – angeblich neben E._____ auch vom Vater sowie weiteren Personen – nicht restlos überzeugen. E._____ habe vier Kredite über gesamthaft Fr. 118'500.00 (UA act. 713 ff.) auf mehrere Jahre verteilt aufgenommen, und zwar für die B._____ GmbH. Sie habe Rechnungen ausgehändigt erhalten, Geld abgehoben, es bar einbezahlt und die auf ein weisses Blatt geklebte Quittung dem Beschuldigten oder D._____ gegeben (VA act. 62 f.). Dergestalt erstellte Quittungen hätte der Beschuldigte auch Ende Jahr dem Buchhalter – in Übereinstimmung mit dessen Aussagen – abgegeben haben können.