Dem Buchhalter wird – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Es ist auch weder eine Fälschung der (angeblich) eingereichten Rechnungen mit Poststempel noch eine Unmöglichkeit des (angeblich) erfolgten Geldflusses nachgewiesen. Angesichts der Erklärung des Buchhalters zur Verbuchung als Einzahlung in die Kasse kann vorliegend auch nicht ausschlaggebend sein, dass die B._____ GmbH über keine solche Kasse verfügt hat, zumal der Beschuldigte dem Buchhalter gegenüber auch keine Einzahlung in diese (nicht existente) Kasse behauptet hat. -9-