Auch wenn es zumindest auffällig und wenig schlüssig erscheint, dass der Beschuldigte Ein- bzw. Rückzahlungen nicht über die Kasse oder ein Konto der Gesellschaft vorgenommen hat und die Aussagen des Beschuldigten nicht restlos überzeugen – unabhängig davon, dass er den Begriff der Kasseneinlagen wohl einfach nicht verstanden haben dürfte –, war doch der Buchhalter von einem erfolgten Geldfluss überzeugt und hat diese Rückzahlungen so verbucht. Dem Buchhalter wird – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang kein strafbares Verhalten vorgeworfen.