Der Beschuldigte hat auf Vorhalt der als Kasseneinlagen verbuchten Gutschriften hin zunächst ausgesagt, dass er es nicht (mehr) wisse und nichts dazu sagen könne. Auf Nachfrage hin hat er ausgesagt, er habe Zahlungen privat getätigt, wofür Darlehen von seinem Vater sowie von E._____ aufgenommen worden seien (UA act. 364 f.). In der folgenden Einvernahme verweigerte er die Aussage (UA act. 660 ff.), während er vor Vorinstanz ausgesagt hat, dass seine Freundin E._____ Darlehen für die Gesellschaft aufgenommen habe und sie hätten dann Rechnungen bezahlt oder er habe ihr die Rechnungen gegeben, worauf sie die dann bezahlt habe (VA act. 52).