Gemäss Buchhalter F._____ habe er vom Beschuldigten «cash» bzw. am Postschalter bezahlte Kreditoren bzw. Rechnungen als Einzahlung verbucht. Er habe Ende Jahr ein paar Daten mit den Beträgen für solche Rückzahlungen erhalten und in die Kasse nachgebucht. Als Belege habe er Quittungen mit einem Poststempel erhalten. Dieses Geld habe er zwar nie gesehen. Er habe aber davon ausgehen müssen, dass Geld vorhanden gewesen sei, ansonsten der Beschuldigte die Geschäftsrechnungen nicht hätte bezahlen können. Er sei überzeugt, dass Geld effektiv zugunsten der B._____ GmbH verwendet worden sei und die Rückzahlungen richtig seien (zum Ganzen: UA act. 622 ff., vgl. bereits UA act. 314).